Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung von Software as a Service Produkten durch Poksundo im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (SaaS-AGB)
1. Allgemeines
1.1 Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Poksundo GmbH, Kanzleigasse 18, 78050 Villingen-Schwenningen (hereinafter "Poksundo") und einem Vertragspartner (nachfolgend VP) im Falle der Bereitstellung von Software as a Service Leistungen (nachfolgend SaaS) für die nach-folgenden Produkte:
jay cloud
- nachfolgend gemeinsam “SaaS Produkte“ genannt -
Auf alle sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen der Poksundo GmbH, Kanzleigasse 18, 78050 Villingen-Schwenningen und einem VP (nachfolgend VP) finden die jeweils vertraglich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen Anwendung. Sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter www.poksundo.com eingesehen und ausgedruckt werden. Auf Anforderung übersendet Poksundo diese auch kostenlos an den jeweiligen VP.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Ein-kaufs- oder Geschäftsbedingungen des VPs sind nur dann gültig, wenn Poksundo ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Vertragserfüllung durch Poksundo ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des VP geschieht.
1.3 Poksundo bietet die SaaS Produkte ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB an, d.h. natür-liche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Schnittstellen zu Drittsystemen
Sofern Poksundo im Rahmen der Bereitstellung der SaaS Produkte Schnittstellen zu anderen Systemen Dritter zur Verfügung stellt, ist Poksundo nicht verpflichtet, die Schnittstellen an etwaige Veränderungen solcher Systeme Dritter anzupassen. Poksundo wird sich in einem solchen Fall jedoch (soweit wirtschaftlich sinnvoll) bemühen, eine Interoperabilität herzustellen.
3. Aktualisierungen/Anpassungen/Weiterentwicklung
Poksundo behält sich vor, die SaaS Produkte jederzeit zu aktualisieren, zu upgraden oder eine neue Version zu ver-öffentlichen sowie die (technischen) Voraussetzungen für den Zugang zu den SaaS Produkten, sowie deren Gestal-tung auch nach Abschluss des Nutzungsvertrages zu än-dern. Poksundo wird den VP in diesem Fall mindestens ei-ne Woche vor Wirksamkeit der Änderungen per E-Mail über die geänderten Spezifikationen informieren und so-weit möglich Leitfäden übermitteln, wie das bisherige Setup für die Weiternutzung der SaaS Produkte anzupas-sen ist. Insbesondere darf Poksundo Änderungen vor-nehmen, wenn dies aus Gründen der IT-Sicherheit oder zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit geltendem Recht erforderlich ist. Bei kritischen und/oder sicherheitsrelevan-ten Updates und/oder Updates, die zur Fehlerbehebung er-forderlich sind, behält sich Poksundo vor, die Implementie-rung von Updates auch kurzfristiger und/oder ohne Voran-kündigung durchzuführen, wird den VP aber in diesem Fall unverzüglich informieren. Sollten die Änderungen beim VP dazu führen, dass die Weiternutzung der SaaS Produkte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, kann der VP den betroffenen Nutzungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Information von Poksundo außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn Poksundo nimmt die erforderlichen technischen Anpassungen auf eigene Kosten beim VP vor.
4. Sonstige Pflichten des VP
4.1 Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die SaaS Produkte bzw. die Software funktionsuntauglich zu machen oder dessen Nutzung zu erschweren, sind untersagt.
4.2 Der VP verpflichtet sich zur Einhaltung aller Aus-/Einfuhrbestimmungen und sonstiger handelsbeschrän-kender Maßnahmen hinsichtlich der Nutzung der ver-tragsgegenständlichen SaaS Produkte.
4.3 Der VP ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Zugangs-berechtigungen nur an tatsächlich berechtigte Personen (Endbenutzer) vergeben werden, er berechtigt ist, deren Daten zu nutzen und dass die Daten der Endbenutzer so-wie die Möglichkeit der Eingabe der Daten in dem Host-system gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert werden.
4.4 Der Zugang ist passwortgeschützt und kann darüber hin-aus ggf. über weitere technische Maßnahmen gesichert werden. Der VP muss sein Passwort geheim halten und seine Zugangsdaten sowie etwaige Sicherheits-Hardware sorgfältig sichern. Er ist darüber hinaus verpflichtet, Poksundo umgehend zu informieren, wenn es Anhalts-punkte dafür gibt, dass sein Zugang zur Software von Drit-ten missbraucht wurde. Poksundo wird das Passwort ei-nes VPs nicht an Dritte weitergeben und den VP nie per E-Mail oder Telefon nach dem Passwort fragen. Der VP haf-tet für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten vorgenommen werden
4.5 Der VP ist darüber hinaus verpflichtet sicherzustellen, dass die Endbenutzer die in diesem Vertrag vereinbarten Be-dingungen ebenfalls einhalten, und haftet für ein Fehlver-halten der Endbenutzer wie für eigenes Verschulden.
5. Sperrung des Zugangs
Poksundo kann den Zugang zu dem SaaS Produkte für den VP vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass ein VP gesetzliche Vorschrif-ten oder Regelungen des Nutzungsvertrages (inkl. Anla-gen/Dokumentation) verletzt oder mit der Zahlung eines Betrags, der insgesamt mindestens zwei Monatsentgelte übersteigt, in Verzug ist. Poksundo wird bei der Entschei-dung über eine Sperre die berechtigten Interessen des be-troffenen VP berücksichtigen, insbesondere ob Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass der VP den Verstoß nicht verschuldet hat. Poksundo wird den VP mindestens drei Tage vor Sperrung von der kommenden Sperrung per E-Mail unterrichten, soweit der Pflichtverstoß aufgrund von Umfang und Schwere nicht eine sofortige Sperrung erfor-derlich macht. Der VP ist dafür verantwortlich, dass die SaaS Produkte zum Zeitpunkt der Sperrung nicht mehr genutzt werden. Poksundo wird die Sperre unverzüglich aufheben, sobald der Verstoß oder der Zahlungsverzug beendet ist.
6. Datensicherung und Löschung
6.1 Die Verantwortung für die Datensicherung liegt bei Poksundo. Eine Datensicherung erfolgt täglich im Object Store der SAP Business Technology Plattform. Bei jeder Datensicherung wird die komplette Datenbank des Kun-densystems gespeichert. Die Backups der letzten 31 Tage werden gespeichert. Bei Sicherungen > 31 Tage wird nur noch eine Sicherung pro Monat mit Stichtag 10. gespei-chert. Alle weiteren Sicherungen des Monats werden ge-löscht.
6.2 Mit Beendigung des Nutzungsvertrags werden alle Zu-gangsmöglichkeiten des VP deaktiviert und alle Ressour-cen einschließlich aller vom VP in das SaaS Produkt ein-gespielten Daten gelöscht und freigegeben, sofern eine Aufbewahrung durch Poksundo nicht ausnahmsweise zur Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erfor-derlich ist.
6.3 Der VP ist für die ordnungsgemäße Eingabe, Verwaltung, Löschung und Nutzung der Daten in dem Host-System verantwortlich. Der VP ist insbesondere verpflichtet si-cherzustellen, dass nur Daten unter Beachtung der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen genutzt werden.
7. Gewährleistung; höhere Gewalt
7.1 Poksundo gewährleistet, dass die SaaS Produkte dem VP nach Maßgabe der in dem Nutzungsvertrag, insbesondere in der Service-Beschreibung (Anlage 2), vereinbarten Verfügbarkeit zur Verfügung steht.
7.2 Der VP wird Poksundo über Funktionsstörungen der SaaS Produkte unverzüglich in Kenntnis setzen, insbesondere, um Poksundo im Rahmen der vertraglichen Verpflichtun-gen zu ermöglichen, die Funktionsstörung zu beseitigen. Unterlässt der VP die Benachrichtigung über Funktionsstö-rungen schuldhaft und führt dieses Unterlassen zu weiter-gehenden Schäden oder Funktionsstörungen, ist Poksun-do für diese Folgeschäden nicht verantwortlich.
7.3 Poksundo ist von der Leistungspflicht befreit in Fällen höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrages nicht vorhersehbaren Ereignis, welches Poksundo nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeits-kräften, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Verzögerun-gen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
7.4 Poksundo haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen, soweit sie jeweils durch die derzeit andauernde Epidemie/Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) oder deren Folgeerscheinun-gen verursacht wird; solche Störungen oder Verzögerun-gen stellen ebenfalls Fälle höherer Gewalt dar. Der VP ist sich der aktuell andauernden Epidemie/Pandemie und der Ungewissheit der weiteren Entwicklung (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der weiteren Ausbreitung der Epidemie/Pandemie und weiteren direkten oder indirekten Betriebsstilllegungen und/oder Infrastrukturschließungen und/oder Rohstoffknappheit und der Möglichkeit, dass Poksundo Leistungsfähigkeit dadurch negativ beeinflusst werden könnte) bewusst.
7.5 Poksundo haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen ihrer Subunternehmer, so-weit sie jeweils aus von Poksundo nicht zu vertretenden Gründen trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Ein-deckung vor Vertragsschluss mit dem VP entsprechend der geschuldeten Quantität und der Qualität (kongruente Eindeckung) eintritt.
7.6 Erlangt Poksundo Kenntnis von einem der zuvor genann-ten Ereignisse, so informiert Poksundo den VP unverzüg-lich. Wenn solche Ereignisse Poksundo die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist Poksundo berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. So-fern der VP nach Wegfall des Ereignisses kein Interesse mehr an der Leistungserbringung durch Poksundo hat, ist der VP ebenfalls berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (inklusive dieser Ziff. 8) nichts anderes ergibt, haftet Poksundo bei einer Verletzung von vertraglichen und au-ßervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Poksundo haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen von Poksundo beruhen.
8.3 Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch Poksundo oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Poksundo haftet Poksundo (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßsta-bes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtver-letzungen) nur
a) unbeschränkt für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der VP regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von Poksundo jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.4 Die Haftungsbeschränkungen in Ziff. 8.3 gelten nicht, soweit Poksundo einen Mangel arglistig verschwiegt, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt ei-ne etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
8.5 Soweit die Haftung von Poksundo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Poksundo.
8.6 Die gesetzliche Beweislast bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ebenso bleibt der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) vorbehalten.
8.7 Die Begriffe „Schadensersatz“ und „Schadensersatzan-sprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten dabei auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9. Urheber- und Nutzungsrechte/-Beschränkungen
9.1 Das Recht des VP zur Nutzung der SaaS Produkte ist auf die im Nutzungsvertrag vereinbarte Vertragslaufzeit und den im Nutzungsvertrag, insbesondere in der Service-Beschreibung (Anlage 2), vereinbarten Umfang be-schränkt. Das eingeräumte Recht ist nicht-ausschließlich, nicht-unterlizenzierbar und nicht-übertragbar, ausgenom-men ist eine etwaige konzerninterne (§ 15 f. AktG) Unterli-zenzierung des VP. Die Rechteeinräumung nach Maßga-be dieser Ziffer erfolgt weltweit unter Ausschluss der Terri-torien, bezüglich derer die Nutzung der SaaS Produkte ein Verstoß gegen geltende Aus-/Einfuhrbestimmungen oder sonstige handelsbeschränkenden Maßnahmen darstellen würde. Insbesondere können die SaaS Produkte nur in Ländern eingesetzt werden, die eine Datenspeicherung in der Schweiz und/oder der EU erlauben. Sofern die SaaS Produkte in Module unterteilt sind, beschränkt sich die Nutzungsberechtigung des VP zudem auf die vertraglich jeweils ausgewählten Module.
9.2 Poksundo darf die Einhaltung der Vertragsbedingungen (nebst Anlagen/Dokumentation) durch den VP mittels ge-eigneter technischer Verfahren prüfen, vorausgesetzt, Poksundo beachtet die berechtigten Interessen des VP (insbesondere Wahrung der Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse und des Datenschutzes).
9.3 Der VP erkennt an, dass sämtliche an den SaaS Produk-ten (das heißt insbesondere an der Software) bestehenden Rechte, einschließlich sämtlicher geistiger Eigentumsrech-te wie Urheberrechte, Markenrechte, Patente und sämtli-cher sonstigen Schutzrechte, ausschließlich und unbe-schränkt Poksundo bzw. dritten Lizenzgebern von Poksundo zustehen. Es ist dem VP nicht gestattet, die SaaS Produkte oder Teile hiervon zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu dekompilieren, Bearbeitungen zu erstel-len, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu disas-semblieren, zu übersetzen oder in anderer Weise zu ver-suchen, in Quellensprache (Source Code) umzuwandeln. Die Geltung von § 3 Absatz 1 Nr. 2 GeschGehG wird aus-drücklich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie eine solche Handlung nicht nach §§ 69d und 69e UrhG ausdrücklich erlaubt ist.
9.4 Sofern die zeitlich begrenzte Nutzung einer IoT Box oder eines BAPI Connectors vom Vertragsumfang umfasst ist, darf diese ausschließlich für die SaaS Produkte erfolgen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
9.5 Der VP räumt Poksundo das Recht ein, die durch den VP bei der vertragsgemäßen Nutzung der SaaS Produkte er-stellten Daten im zur Erfüllung der Vertragspflichten erfor-derlichen Umfang zu nutzen. Gleiches gilt für die vom VP in den Cloudspeicher geladenen Dateien.
9.6 Der VP stellt Poksundo von sämtlichen Ansprüchen Drit-ter, die auf einer schuldhaften Verletzung einer Pflicht ge-mäß dieser Ziffer 9 beruhen, frei.
10. Geheimhaltung
10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informati-onen der jeweils anderen Partei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die ihnen im Zu-sammenhang mit oder bei der Durchführung des jeweili-gen Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern, die un-mittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb – zur Verschwiegen-heit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenle-gung zugestimmt hat. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, welche die Geschäftstätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und die als sol-che bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, unabhängig davon ob und wie diese do-kumentiert oder verkörpert sind.
10.2 Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht sol-che Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. allgemein zu-gänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung des Nutzungsvertrages durch die informierte Partei oder einem ihrer Repräsentanten); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informati-onen uneingeschränkt offenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu be-weisen, die sich hierauf beruft.
10.3 Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hier-zu berechtigt. Der Umfang der Offenlegung ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
10.4 Sind einer Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt geworden, so wird sie nach Beendigung des Nutzungsvertrages auf schriftliche Aufforderung und nach Wahl der anderen Partei unverzüglich und auf eigene Kosten alle vertraulichen Informationen (inklusive aller Verkörperungen, Datenträger und Kopien) an die andere Partei herausgeben oder zerstören, soweit dies mit ver-tretbarem Aufwand machbar ist, und dies der anderen Partei bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstörung verpflichtete Partei gesetz-lich zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen ver-pflichtet ist. Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe, Vernichtung und Löschung der vertraulichen Informatio-nen sind zudem Informationen auf routinemäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien der empfangenden Partei, sofern und soweit ein solcher Vorgang nur mit unverhält-nismäßigem Aufwand möglich wäre und die empfangende Partei durch angemessene technische und organisatori-sche Maßnahmen sicherstellt, dass es über die routine-mäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien nicht zu einer weiteren Nutzung der vertraulichen Informationen kommt.
10.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht fünf (5) Jahre über die Laufzeit des jeweiligen Vertrages hinaus. Sofern und soweit offenbarte vertrauliche Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 Gesch-GehG darstellen, gelten die Verpflichtungen unbeschadet obiger Ziffer 10.2 für unbestimmte Zeit.
11. Datenschutz
11.1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Poksundo im Auftrag des VP im Rahmen der Nutzung von SaaS Produkten, gelten die Bestimmungen der dem Nut-zungsvertrag als Anlage beigefügten AVV.
11.2 Poksundo wird die Daten ausschließlich auf einem inner-halb des europäischen Wirtschaftsraumes (insbesondere Schweiz) oder einem Land mit ausreichendem Daten-schutzniveau befindlichen Cloudserver verarbeiten.
11.3 Poksundo ergreift technische und organisatorische Maß-nahmen zum Schutz der Daten gegen unbefugten Zugriff und zur täglichen Datensicherung. Einzelheiten ergeben sich aus der AVV.
11.4 Der VP stellt sicher, dass die gemäß dieses Nutzungsver-trages vorgesehene bzw. die im Kontext des Nutzungsver-trages durch den VP erfolgte Datenverarbeitung zulässig ist und wird gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen (z.B. von Mitarbeitern des VP oder anderen betroffenen Personen) auf eigene Initiative und Verantwortung vor Be-ginn der Datenverarbeitung einholen.
11.5 Bei Beendigung des Nutzungsvertrags wird Poksundo alle gespeicherten personenbezogenen Daten unwiderruflich löschen, sofern für Poksundo keine gesetzliche Verpflich-tung zur Speicherung der betreffenden Daten mehr be-steht (z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen).
11.6 Die Parteien beachten die gesetzlichen Datenschutzbe-stimmungen, insbesondere die Vorgaben der anwendba-ren Datenschutzgesetze, insb. auch der EU-Datenschutzgrundverordnung.
11.7 Die Mitarbeiter der Parteien werden, soweit gesetzlich vorgesehen, ordnungsgemäß auf die Vertraulichkeit ver-pflichtet.
12. Vertragserfüllung durch Dritte
Zum Zwecke der Vertragserfüllung kann sich Poksundo anderer Dienstleister und mit ihr i.S.d. § 15 AktG verbun-denen Unternehmen bedienen. Sofern dies die Verarbei-tung personenbezogener Daten betrifft, gelten die ent-sprechenden Regelungen der AVV.
13. Compliance
Der VP verpflichtet sich im Rahmen der Abwicklung des jeweiligen, mit Poksundo geschlossenen Nutzungsvertra-ges zur Einhaltung jeweils des bei Vertragsschluss gültigen Code of Conducts, der dem VP auf Wunsch unentgeltlich übersandt wird oder im Internet unter www.poksundo.com einsehbar ist.
14. Sonstiges
14.1 Der Nutzungsvertrag nebst Anlagen stellen die gesamte Vereinbarung und Absprache der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dar und ersetzen alle mündlichen oder schriftlichen zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen. Von diesem Nutzungsvertrag abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des VP finden keine Anwendung.
14.2 Sofern in Nutzungsvertrag nebst Anlagen "Schriftform" (bzw. "schriftlich") vorgesehen ist und sofern nicht aus-drücklich abweichend angegeben, meint dies Schriftform i. S. von § 126 BGB unter Einschluss der elektronischen Form (gem. § 126 Abs. 3 i.V.m. § 126a BGB). Die Partei-en sind einig, dass für die elektronische Form in diesem Vertrag eine fortgeschrittene elektronische Signatur i.S. von Art. 26 eIDAS-Verordnung ausreichend ist. Zur Klar-stellung: Die Textform gem. § 126b BGB wahrt nicht die Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergän-zungen dieses Vertrages. Alle anderen Mitteilungen im Zu-sammenhang mit diesem Vertrag bedürfen der Textform (i.S.d. § 126b BGB) und sind persönlich, per Brief, per Einschreiben, per Kurier, per Telefax oder im Wege elekt-ronischer Kommunikation an den jeweiligen Empfänger zu übermitteln. Mündliche und telefonische Übermittlung sind nicht ausreichend.
14.3 Änderungen oder Ergänzungen des Nutzungsvertrags und seiner Anlagen - inklusive dieser Klausel - bedürfen zu de-ren Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche und telefoni-sche Übermittlung sind nicht ausreichend.
14.4 Der VP darf gegen Zahlungsansprüche von Poksundo mit fälligen und/oder zukünftigen Forderungen nur dann auf-rechnen, wenn diese Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
14.5 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Best-immungen tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Geset-zesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Re-gelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber ein-treten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
14.6 Die Rechtsbeziehungen zwischen Poksundo und dem VP unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts.
14.7 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Poksundo.
(Stand: 05.09.2023)